Rz. 7

Die Sicherungsvollstreckung in unbewegliches Vermögen erfolgt durch die Eintragung einer Sicherungshypothek (§§ 866 Abs. 1, 867 ZPO) bzw. einer Schiffshypothek (§ 870a Abs. 1 ZPO) auf Antrag des Gläubigers. Die Zwangsversteigerung oder -verwaltung aus der Sicherungshypothek ist unzulässig, da diese zur Befriedigung führen. Sie darf deshalb erst dann angeordnet werden, wenn eine Berechtigung zur Verwertung gegeben ist. Kommt es zum Erlöschen der Sicherungshypothek in dem auf Antrag eines anderen Gläubigers betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren (§ 91 Abs. 1 ZVG), muss ein auf sie fallender Erlös vor Eintritt der Befriedigungsberechtigung hinterlegt werden (Zöller/Stöber, § 720a Rn. 6).

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