Rz. 14

Grundsätzlich sind alle Einwendungen sachlich-rechtlicher Art zulässig, insbesondere die Geltendmachung eines mitwirkenden Verschuldens (§ 254 Abs. 2 BGB). Ein anspruchsminderndes Mitverschulden folgt nicht daraus, dass sich der Vollstreckungsschuldner einer vergleichsweisen bzw. vom Gesetz abweichenden Lösung verschlossen hat (KG, Urteil v. 17.8.2017, 27 U 23/17). Auch die Aufrechnung kann der Vollstreckungsgläubiger geltend machen; allerdings kann er nicht mit dem ursprünglich titulierten Anspruch, den er vollstreckt hatte, aufrechnen. Schließlich kann er die Einrede der Verjährung erheben. Hinsichtlich der Verjährungsfrist finden die Vorschriften der §§ 195, 199 BGB Anwendung. Die Verjährung des Anspruchs beginnt, sobald die Partei Kenntnis von dem aufhebenden Urteil erlangt. Ist der Anspruch verjährt, kann die zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Zahlung nicht aus § 852 Satz 1 BGB zurückverlangt werden; jedoch kommt ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB in Betracht (BGHZ 169, 308 = InVo 2007, 157 = MDR 2007, 549). Wenn der Gläubiger alle Vollstreckungsvoraussetzungen herbeigeführt hat, trifft ihn nur dann keine Haftung nach § 717 Abs. 2 ZPO, wenn er gegenüber dem Schuldner deutlich macht, daraus keine Rechte herzuleiten (BGH NJW-RR 2011, 338 m. Anm. von Stjerna, MittdtschPatAnw 2011, 104). Durch eine Ausgleichsklausel in einem Prozessvergleich geht auch ein Ersatzanspruch wegen eines Vollstreckungsschadens unter (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 6.9.2018, 6 Sa 210/18 – Juris).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge