Rz. 6

Die Entscheidung des Gerichts ist gebührenfrei. Die Tätigkeit des Anwalts ist, falls dieser auch den Prozess betrieben hat, durch die Gebühren für diesen mit abgegolten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 RVG). Beschränkt sich allerdings die Tätigkeit des Anwalts, was in der Praxis nur selten vorkommt, auf die Tätigkeit im Verfahren über die Rückgabe nach § 715 ZPO, fällt eine 0,8 Verfahrensgebühr (Nr. 3403 VV RVG) bzw. , wenn sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt, eine solche von 0,3 (Nr. 3404 VV RVG) an. Die Entscheidung des Rechtspflegers enthält keinen Kostenausspruch; die Kosten dieses Verfahrens sind Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Gegenstandswert des Verfahrens nach § 715 ZPO ist der Wert der Hauptsache.

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