Rz. 1

Das Verfahren und die Voraussetzungen der Rückgabe einer geleisteten Sicherheit ist allgemein geregelt in der Vorschrift des § 109 ZPO. Für alle Fälle, in denen der Gläubiger eine Sicherheit nach den §§ 709, 711, § 712 Abs. 2 Satz 2 ZPO geleistet hat, regelt die Bestimmung ein vereinfachtes Verfahren zur Rückgabe der geleisteten Sicherheit, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist. Die Regelung ist berechtigt, weil es nach dem Eintritt der Rechtskraft keinen abzusichernden Ersatzanspruch nach § 717 ZPO mehr gibt. Das (umständlichere) Verfahren nach § 109 ZPO wird für den Gläubiger durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen. Obsiegt der Schuldner, ist er allerdings allein auf das Verfahren nach § 109 ZPO angewiesen. Er kann dann seine Sicherheitsleistung nach § 109 ZPO zurückverlangen. Auf die Gläubigersicherheit kann er nur durch Erlangung eines Titels im Wege der Klage oder im Verfahren nach § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugreifen.

 

Rz. 2

Die Bestimmung findet auch im Falle der Rechtskraft eines Vorbehaltsurteils (§§ 302, 599 ZPO) Anwendung, weil auch hier Ansprüche nach § 717 ZPO nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr in Betracht kommen (MünchKomm/ZPO-Götz, § 715 Rn. 1). Endet das Verfahren nicht durch rechtskräftiges Urteil, sondern durch beiderseitige Erledigungserklärung, durch Vergleich oder Klagerücknahme, ist die Bestimmung nicht anwendbar (Zöller/Herget, § 715 Rn. 1). Auch bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Berufungsgericht nach den §§ 719, 707 ZPO kommt eine Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht (BGHZ 11, 303). Schließlich ist die Bestimmung auch dann nicht anwendbar, wenn ein Urteil nur in Bezug auf einen Teil der vollstreckbaren Ansprüche, für die Sicherheit zu leisten war, in Rechtskraft erwächst. In diesen Fällen verbleibt lediglich der Weg der Rückgabe nach § 109 ZPO. Ausnahmsweise aber kommt in diesen Fällen eine Teilrückgabe nach § 715 ZPO in Betracht, wenn die Sicherheitsleistung für den rechtskräftig gewordenen Teil eigenständig ausgewiesen wurde (BeckOK ZPO/Ulrici, § 715 Rn. 4.1). Das gilt auch bei der Verurteilung von Gesamtschuldnern, wo die Rückgabe den Rechtskraftnachweis regelmäßig gegenüber allen Gesamtschuldnern voraussetzt (BeckOK ZPO/Ulrici, § 715 Rn. 4.2).

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