Rz. 2

Die Vorschrift bezieht sich auf alle diejenigen Urteile, gegen die grundsätzlich ein Rechtsmittel statthaft ist, die im konkreten Fall aber deshalb nicht anfechtbar sind, weil die Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht bzw. die Berufung nicht zugelassen worden ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nach dem Wegfall der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO mit Wirkung vom 1.1.2020 findet bei Berufungsurteilen in allen Fällen die Nichtzulassungsbeschwerde statt und ist damit eine zulässige Revision nie auszuschließen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1138). Sie findet keine Anwendung auf Urteile, die mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden, denn bei diesen entfällt die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit. Sie findet schließlich keine Anwendung auf diejenigen Urteile, die zwar von einer Partei – mangels hinreichender Beschwer – nicht angefochten werden können, wohl aber im Wege der Anschließung (Anschlussberufung oder -revision, §§ 524, 554 ZPO; Stein/Jonas/Münzberg, § 713 Rn. 1; OLG Brandenburg, GRUR-RR 2018, 466; a. A. Zöller/Herget, § 713 Rn. 4 der die Anschließung als Rechtsmittel i. S. d. § 713 ZPO ansieht). Für den Arbeitsgerichtsprozess wird eine analoge Anwendung von § 713 ZPO im Hinblick auf die dem § 712 ZPO teilweise entsprechende Regelung des § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG erörtert. Für eine analoge Anwendung spricht sich Götz im MünchKomm/ZPO aus. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen (vgl. Beck OK ZPO/Ulrici, § 713 Rn. 2.1). Für die Zulässigkeit der Berufung wäre dann § 64 Abs. 2 ArbGG zu prüfen. Ist weder der Beschwerdewert erreicht noch die Berufung zugelassen, so ist einem Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht zu entsprechen. Dies folgt aus einer analogen Anwendung des § 713 ZPO und kann nicht damit begründet werden, dass das Urteil in diesen Fällen mit der Verkündung rechtskräftig würde (vgl. MünchKomm/ZPO-Götz, § 713 Rn. 4).

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