Rz. 9

Entfällt die Vollstreckbarerklärung des Urteils (oder wird es ausdrücklich für nicht vorläufig vollstreckbar erklärt, § 712 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. ZPO), ist die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils schlechthin ausgeschlossen. Im Falle des § 712 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. ZPO wird die Vollstreckung aus dem Urteil auf die nach § 720a ZPO zu treffenden Maßnahmen beschränkt.

 

Rz. 10

Im Falle des § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird die Zwangsvollstreckung unzulässig, wenn der Schuldner (zur Abwendung) Sicherheit leistet bzw. den geschuldeten Gegenstand hinterlegt. Es gelten auch hier §§ 775 Nr. 3, 776 ZPO (Zöller/Herget, § 712 Rn. 8). Macht der Schuldner von der ihm eingeräumten Abwendungsbefugnis keinen Gebrauch, kann der Gläubiger nach den allgemeinen Regeln vollstrecken; zugunsten des Schuldners findet allerdings § 720 ZPO Anwendung. Im Falle des § 712 Abs. 2 Satz 2 ZPO schließlich ist die Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger wie im Falle des § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung zulässig; § 720a ZPO ist anwendbar.

 

Rz. 11

Die Wirkungen der Schutzanordnungen dauern an bis zur Rechtskraft des Urteils oder seiner Aufhebung oder Abänderung im Rechtsmittelzug.

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