Rz. 5

Leistet der Schuldner die ihm nachgelassene Sicherheit nicht, so kann der Gläubiger vollstrecken, auch wenn er keine Sicherheit leistet. Die Vollstreckung darf allerdings nicht zu einer Befriedigung führen: Nach § 720 ZPO ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Sachen zu hinterlegen; gepfändete Forderungen dürfen zunächst nur zur Einziehung überwiesen werden und nur mit der Wirkung, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat (§ 839 ZPO). Diese Beschränkungen entfallen, wenn der Gläubiger Sicherheit leistet und wenn das Urteil, das sie enthält, rechtskräftig wird, aufgehoben oder hinsichtlich des Ausspruchs nach § 711 Satz 1 ZPO abgeändert wird.

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