Rz. 1

Der Gläubiger kann aus den in der Bestimmung des § 708 ZPO abschließend aufgeführten Titeln vor Eintritt der Rechtskraft ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung betreiben. Das Gesetz hat die Besonderheiten der dort im Einzelnen näher bezeichneten Titel als ausreichend angesehen, die Vollstreckung bewusst zu erleichtern, indem es die Gläubigerinteressen bevorzugte. Uneingeschränkt allerdings hat es die Bevorzugung der Gläubigerinteressen lediglich in den Fällen des § 708 Nr. 1 bis 3 ZPO ausgesprochen. Für die übrigen Fälle – und nur für diese – (Nr. 4 bis 11 des § 708 ZPO) wird die Bevorzugung relativiert: § 711 ZPO eröffnet dem Schuldner die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden. Er kann damit die Durchführung der Zwangsvollstreckung vorübergehend blockieren. Diese Abwendungsbefugnis allerdings ist nicht absolut gegeben, sondern wird durch die Sicherheitsleistung des Gläubigers vor der Zwangsvollstreckung (Pfälzisches OLG Zweibrücken, InVo 1999, 254 = JurBüro 1999, 494) ausgeräumt (Zöller/Herget, § 711 Rn. 1). Dem Gläubiger ist daher die Vollstreckung trotz der Abwendungsbefugnis des Schuldners unter den gleichen Voraussetzungen wie bei § 709 Satz 1 ZPO – eigene Sicherheitsleistung – möglich. Im Ergebnis kann der Schuldner vermittels der Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger nicht – endgültig – abwenden und verhindern. Allerdings hat der Schuldner die Möglichkeit, dem Gläubiger die – zunächst nicht vorgesehene (§ 708 Nr. 4 bis 11 ZPO) – Sicherheitsleistung abzuverlangen. Satz 2 ermöglicht auch in den Fällen des § 711 ZPO eine vereinfachte Bestimmung der Sicherheitsleistung. Allerdings erhält der Schuldner nicht die Möglichkeit, Teilsicherheiten zu leisten. Da der Gläubiger in diesen Fällen ohne Sicherheitsleistung vollstrecken darf, ist es gerechtfertigt, vom Schuldner zu verlangen, dass er in Höhe des gesamten vollstreckbaren Betrags Sicherheit leistet, wenn er die Zwangsvollstreckung abwenden will. Können beide Parteien aus einem Urteil aufgrund des § 708 Nr. 4-11 ZPO vollstrecken, kommt auch eine wechselseitige Anordnung einer Abwendungsbefugnis in Betracht.

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