Rz. 4

Satz 3 bestimmt, dass Urteile, die ein Versäumnisurteil aufrechterhalten (§ 343 Satz 1 ZPO), (zusätzlich) in der Weise für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, dass angeordnet wird, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nunmehr nur noch gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden dürfe. Dabei setzt die Vorschrift als selbstverständlich voraus, dass sich der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit bei dem ein Versäumnisurteil aufrechterhaltenden Urteil nach den allgemeinen Regeln richtet (Zöller/Herget, § 709 Rn. 8). Liegt ein Fall des § 708 ZPO vor, ist es ohne Sicherheitsleistung (mit Abwendungsbefugnis, § 711 ZPO), liegt ein solcher des § 709 Satz 1 vor, ist es gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Tenor bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit enthält zunächst den "allgemeinen Ausspruch" zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (§§ 708, 711 oder 709 Satz 1 ZPO); liegen die Voraussetzungen des § 709 Satz 1 ZPO vor (und nur dann!), ist dann weiter zu tenorieren: "Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese (im vorigen Ausspruch zu § 709 Satz 1 ZPO bezeichnete) Sicherheit geleistet ist." Zur Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung gelten die allgemeinen Ausführungen. Bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen werden nicht berührt. Wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, ist Satz 3 nicht anwendbar.

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