Rz. 4

Nr. 3: Urteile nach § 341 Abs. 1 ZPO, durch die der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen wird. Wird der Einspruch – wie im Regelfall – ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen, bedarf es einer Vollstreckbarerklärung nicht, da dieser Beschluss nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar ist.

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