Rz. 12

Nr. 10: Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, soweit diese nicht ausnahmsweise bereits mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden (das sind die Urteile in Arrestsachen und im einstweiligen Verfügungsverfahren, § 542 Abs. 2 ZPO). Dazu gehören alle Endurteile, auch diejenigen, die die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurückverweisen (h. M. vgl. OLG Köln, NZBau 2020, 434; MünchKomm/ZPO-Götz, § 708 Rn. 17 m. w. N.). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit eines die Berufung zurückweisenden Urteils des Berufungsgerichts tritt an die Stelle der erstinstanzlichen Vollstreckbarkeitsentscheidung, sodass eine nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbare Entscheidung (§ 709 Satz 1 ZPO) nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist (OLG München, OLGZ 1985, 457; OLG Hamm, NJW 1971, 1186). Dies ist nunmehr in Nr. 10 Satz 2 zur Klarstellung aufgenommen und auf Zurückweisungsbeschlüsse erstreckt worden. Wird nunmehr durch Urteil oder Beschluss die eingelegte Berufung durch das Berufungsgericht zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass die Entscheidung ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar ist. Ist zur Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil bereits Sicherheit geleistet, kann diese alsdann zurückverlangt werden. Bei Verwerfungsentscheidungen nach § 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO gilt Nr. 10 nicht, sondern § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 708 Rn. 24a; MünchKomm/ZPO-Götz, § 708 Rn. 17; LG Stuttgart, NJW 1973, 1050; zu § 519b ZPO a. F.). Die Beschränkung auf die Berufungsurteile des Oberlandesgerichts ist aufgehoben, so dass auch die Berufungsurteile des Landgerichts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind.

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