Rz. 5

Die Vorschrift des § 765a ZPO ist neben § 707 ZPO anwendbar (Zöller/Seibel, § 707 Rn. 5). Für eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel der Einstellung der Zwangsvollstreckung ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann gegeben, wenn § 707 ZPO nicht anwendbar ist oder die Einstellung abgelehnt wird (KG, NJW 1958, 873).

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