Rz. 12

Gegen die Versagung bzw. die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses kann die beschwerte Partei Erinnerung nach § 573 Abs. 1 ZPO, für die kein Anwaltszwang besteht, einlegen – und zwar auch dann, wenn das Zeugnis wegen fehlenden Notfristzeugnisses versagt wurde (BGH, Beschluss v. 9.12.2009 – XII ZB 215/09 –,FamRZ 2010, 284). Über diese entscheidet das Gericht, dessen Urkundsbeamter tätig geworden ist. Gegen die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung (im ersten Rechtszug) findet die sofortige Beschwerde statt (§ 573 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Verweigert der Urkundsbeamte des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts die Erteilung des Notfristzeugnisses auf Anfrage der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges, ist hiergegen kein Rechtsmittel gegeben. Soweit die Vorschrift des § 706 Abs. 2 S. 1 ZPO vorsieht, dass die für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständige Geschäftsstelle vor dessen Erteilung bei der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts ein Notfristzeugnis einholt, handelt es sich um eine interne Auskunftserteilung zwischen den Geschäftsstellen zweier Gerichte und nicht (mehr) um ein Zeugnis mit der Qualität einer öffentlichen Urkunde i. S. d. § 418 ZPO (Musielak/Voit/Lackmann, § 706 Rn. 10). Das von der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts zu erteilende Notfristzeugnis soll der für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständigen Geschäftsstelle lediglich als Grundlage für die von ihr in eigener Verantwortung zu entscheidende Frage dienen, ob sie ein Rechtskraftzeugnis erteilen kann. Erst der Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung des Rechtskraftzeugnisses kommt deshalb eine Wirkung mit der Folge zu, dass – nur – diese Entscheidung mit der Erinnerung angegriffen werden kann (BGH, FamRZ 2010, 284 = FGPrax 2010, 53; Anm. von Borth, DNotZ 2011, 55).

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