Rz. 1

Die Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1 die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses und in ihrem Abs. 2 diejenige des Notfristzeugnisses; Letzteres ist in der Vielzahl der Fälle Voraussetzung für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses. In Verfahren betreffend Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet § 46 FamFG Anwendung.

 

Rz. 2

Das Rechtskraftzeugnis dient zum Nachweis der formellen Rechtskraft einer Entscheidung. Es ist deshalb zu allen Entscheidungen zu erteilen, die der formellen Rechtskraft fähig sind; also zu Urteilen, Vollstreckungsbescheiden und zu rechtskräftigen Beschlüssen. Da Prozessvergleiche nicht in Rechtskraft erwachsen können, findet die Bestimmung auf solche keine Anwendung. Die Rechtskraft eines Urteils ist auf Verlangen nicht nur auf dem Urteil selbst, sondern auch auf dem zu ihm ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu erteilen (Zöller/Seibel, § 706 Rn. 1). Das Notfristzeugnis kommt dagegen nur zu Entscheidungen in Betracht, die mit einem befristeten Rechtsmittel angefochten werden können.

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