Kurzbeschreibung

Muster eines Schiedsvertrages der anlässlich eines Gesellschaftsvertrages vereinbart wurde und unter anderem Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit, der Zusammensetzung und der Anrufung des Schiedsgerichts enthält.

Wichtige Hinweise

Durch eine Schiedsvereinbarung (auch Schiedsvertrag oder Schiedsklausel) schließen die Parteien für Rechtsstreitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis die staatliche Gerichtsbarkeit aus und einigen sich auf eine Entscheidung durch ein Schiedsgericht. Die Schiedsvereinbarung muss nach deutschem Recht schriftlich erfolgen und kann bereits bei Vertragsschluss, nachträglich zu einem bestimmten Vertrag oder auch erst für einen bereits entstandenen Konflikt geschlossen werden.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Schiedsvertrag zum Gesellschaftsvertrag der … GmbH

Zum heute neu abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag der … GmbH vereinbaren die Gesellschafter den folgenden Schiedsvertrag:

1. Zuständigkeit des Schiedsgerichts
1.1 Alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der Gesellschaft auf der einen und den Gesellschaftern auf der anderen Seite, oder zwischen Gesellschaftern untereinander, oder zwischen der Gesellschaft oder einzelnen Gesellschaftern einerseits und einzelnen oder allen Aufsichtsratsmitgliedern andererseits, oder zwischen Aufsichtsratsmitgliedern untereinander werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrages, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge. Meinungsverschiedenheiten über den Eintritt von Gesellschaftern in die Gesellschaft oder über das Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Gesellschaft sowie dessen Folgen sind ebenfalls vor dem Schiedsgericht auszutragen. Das Schiedsgericht ist gleichfalls zuständig für Gestaltungsklagen aus dem Gesellschaftsverhältnis. Schließlich werden auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages sowie etwaiger Nachträge durch das Schiedsgericht entschieden.
1.2 Die Anrufung des Schiedsgerichts ist erst zulässig, wenn ein Schlichtungsverfahren gemäß Ziff. … des Gesellschaftsvertrages innerhalb von einem Monat nach Anrufung des Vermittlers nicht zum Erfolg geführt hat.
2. Zusammensetzung und Anrufung des Schiedsgerichts
2.1 Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, nämlich zwei beisitzenden Schiedsrichtern und einem Obmann als Vorsitzenden.
2.2 Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Die beiden ernannten Schiedsrichter bestellen einen Obmann, der die Befähigung zum Richteramt nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland haben muss.
2.3 Die Partei, die das Schiedsgericht anrufen will, hat dies unter Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie eines bestimmten Antrags bei gleichzeitiger Benennung (Name, Anschrift) eines Schiedsrichters der beklagten Partei durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und diese zugleich aufzufordern, innerhalb von … Wochen nach Zugang des Aufforderungsschreibens ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen.
2.4 Wenn die beklagte Partei einen zur Annahme des Amtes bereiten Schiedsrichter innerhalb der Frist gemäß Ziff. 2.3 nicht benennt oder wenn die beiden ernannten Schiedsrichter den Obmann innerhalb von … Wochen nach Benennung des zweiten Schiedsrichters nicht bestellen, wird der beisitzende Schiedsrichter bzw. der Obmann auf Antrag einer Partei von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in … bestellt.
2.5 Mehrere das Schiedsgericht anrufende Kläger oder mehrere Personen auf der Beklagtenseite gelten jeweils als eine Partei. Mehrere Kläger bzw. mehrere Beklagte können einen Schiedsrichter nur jeweils gemeinsam benennen. Die Benennung hat gegenüber allen auf Seiten der Gegenpartei beteiligten Personen zu erfolgen.
2.6 Sofern mehrere Kläger, die ihr Recht nur gemeinschaftlich geltend machen können, sich innerhalb angemessener Frist nicht auf die Person eines Schiedsrichters einigen, ist jeder Kläger berechtigt, den Präsidenten des Oberlandesgerichts in … um Ernennung eines gemeinsamen Schiedsrichters für die Klägerseite zu ersuchen. Sind mehrere Personen beklagt, verlängert sich die Frist der Ziff. 2.3 und 2.4 bei zwei Beklagten um eine Woche und für jeden weiteren Beklagten um je drei Werktage. Den Antrag gemäß Ziff. 2.4 an den Präsidenten des Oberlandesgerichts in … kann jeder Kläger bzw. jeder Beklagte einzeln stellen.
3. Wegfall eines Schiedsrichters
3.1 Falls ein Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Übernahme oder die Ausführung des Schiedsrichteramtes verweigert, ist innerhalb von … Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei vo...

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