Zum heute neu abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag der … GmbH vereinbaren die Gesellschafter folgenden Schiedsvertrag:

1. Zuständigkeit des Schiedsgerichts
1.1 Alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der Gesellschaft auf der einen und den Gesellschaftern auf der anderen Seite, oder zwischen Gesellschaftern untereinander, oder zwischen der Gesellschaft oder einzelnen Gesellschaftern einerseits und einzelnen oder allen Organen andererseits, oder zwischen Organen untereinander werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Auslegung, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrages, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge. Meinungsverschiedenheiten über den Eintritt von Gesellschaftern in die Gesellschaft oder über das Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Gesellschaft sowie dessen Folgen sind ebenfalls vor dem Schiedsgericht auszutragen. Das Schiedsgericht ist gleichfalls zuständig für Gestaltungsklagen aus dem Gesellschaftsverhältnis. Schließlich werden auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages sowie etwaiger Nachträge durch das Schiedsgericht entschieden.
1.2 Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses oder die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Insoweit gelten zusätzlich die Bestimmungen in Ziff. 4.
1.3 Die Anrufung des Schiedsgerichts ist erst zulässig, wenn ein Schlichtungsverfahren gemäß Ziff. … des Gesellschaftsvertrages innerhalb von einem Monat nach Anrufung des Vermittlers nicht zum Erfolg geführt hat.
2. Zusammensetzung des Schiedsgerichts
2.1 Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, nämlich zwei beisitzenden Schiedsrichtern und einem Obmann als Vorsitzenden.
2.2 Der Obmann muss die Befähigung zum Richteramt nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland haben.
3. Anrufung des Schiedsgerichts
3.1 Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Die beiden ernannten Schiedsrichter bestellen den Obmann.
3.2 Die Partei, die das Schiedsgericht anrufen will, hat dies unter Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie eines bestimmten Antrags bei gleichzeitiger Benennung (Name, Anschrift) eines Schiedsrichters der beklagten Partei durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und diese zugleich aufzufordern, innerhalb von … Wochen nach Zugang des Aufforderungsschreibens, ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen.
3.3 Wenn die beklagte Partei einen zur Annahme des Amtes bereiten Schiedsrichter innerhalb der Frist gemäß Ziff. 3.2 nicht benennt oder wenn die beiden ernannten Schiedsrichter den Obmann innerhalb von … Wochen nach Benennung des zweiten Schiedsrichters nicht bestellen, wird der beisitzende Schiedsrichter bzw. der Obmann auf Antrag einer Partei von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in … bestellt.
3.4 Mehrere, das Schiedsgericht anrufende Kläger oder mehrere Personen auf der Beklagtenseite können einen Schiedsrichter nur jeweils gemeinsam benennen. Die Benennung hat gegenüber allen auf der Gegenseite beteiligten Parteien zu erfolgen.
3.5 Sofern sich mehrere auf der Kläger- und/oder Beklagtenseite beteiligte Parteien nicht auf einen von ihnen gemeinsam zu bestellenden Schiedsrichter einigen können, ist jede Partei einzeln berechtigt, den Präsidenten des Oberlandesgerichts in … um Ernennung eines gemeinsamen Schiedsrichters für die Kläger- und/oder Beklagtenseite zu ersuchen. Sind mehrere Personen beklagt, verlängert sich die Frist der Ziff. 3.2 und 3.3 bei zwei Beklagten um eine Woche und für jeden weiteren Beklagten um je drei Werktage. Den Antrag gemäß Ziff. 3.3 an den Präsidenten des Oberlandesgerichts in … kann jeder Kläger bzw. jeder Beklagte einzeln stellen.
4. Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen
4.1 Ein die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses betreibender Kläger muss ein Schiedsverfahren gegen die Gesellschaft als Beklagte innerhalb einer Frist von einem Monat nach Scheitern des Schlichtungsverfahrens gem. Ziff. 1.3 einleiten. Das Schlichtungsverfahren seinerseits ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Beschlussfassung des fraglichen Gesellschafterbeschlusses einzuleiten. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses ist unbefristet zulässig.
4.2 Die klagende Partei, die das Schiedsgericht anrufen will, hat dies unter Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie eines bestimmten Antrags, aber ohne Benennung eines Schiedsrichters, der beklagten Partei durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
4.3 Zugleich hat die klagende Partei die übrigen Gesellschafter von der Einleitung des Schiedsverfahrens unter Bezeichnung des Streitgegenstandes durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen. Mit dem Zugang des jeweils für sie bestimmten Schreibens entfällt für die übrigen Gesellschafter die Möglichkeit, ...

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