Zu dem am … neu abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag der … GmbH & Co. KG vereinbaren die …, … und … als Gesellschafter unter Bezugnahme auf § … des Gesellschaftsvertrags[1] die folgende Schiedsvereinbarung:

1.

Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern untereinander oder zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag oder über dessen Gültigkeit werden nach der Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO) und den ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.

Dies gilt insbesondere für Streitigkeiten über

  1. die Gültigkeit dieses Gesellschaftsvertrages oder einzelne seiner Bestimmungen,
  2. die Nichtigkeit, Wirksamkeit, Anfechtbarkeit oder das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen (Beschlussmängelstreitigkeiten nach §§ 110 ff. HGB), oder
  3. die Kündigung, den Ausschluss oder das sonstige Ausscheiden eines Gesellschafters.
2. Das Schiedsgericht besteht aus 3 Schiedsrichtern.
3. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist der Sitz der Gesellschaft. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Die Schiedsrichter haben das deutsche materielle Recht anzuwenden.
4. Die Wirkungen des Schiedsspruchs erstrecken sich auch auf die Gesellschafter, die fristgemäß als Betroffene benannt werden, unabhängig davon, ob sie von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, dem schiedsrichterlichen Verfahren als Partei oder Nebenintervenient beizutreten, Gebrauch gemacht haben (§ 11 DIS-ERGeS). Die fristgemäß als Betroffene benannten Gesellschafter verpflichten sich, die Wirkungen eines nach Maßgabe der Bestimmungen in den DIS-ERGeS ergangenen Schiedsspruchs anzuerkennen.
5. Ausgeschiedene Gesellschafter bleiben an diese Schiedsvereinbarung gebunden.
6. Die Gesellschaft hat gegenüber Klagen, die gegen sie vor einem staatlichen Gericht anhängig gemacht werden und Streitigkeiten betreffen, die gem. Ziff. 1 der Schiedsvereinbarung unterfallen, stets die Einrede der Schiedsvereinbarung zu erheben.

…, den …

(Unterschriften aller Gesellschafter)

[1] Der Gesellschaftsvertrag sollte einen Hinweis auf die gesondert abgeschlossene Schiedsvereinbarung enthalten. Das ersetzt zwar keine Schiedsvereinbarung (BGH, Urteil v. 2.6.1966, VII ZR 292/64, NJW 1966 S. 1960), kann aber einen späteren Käufer eines Gesellschaftsanteils auf das Vorhandensein der Schiedsvereinbarung hinweisen.

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