Kurzbeschreibung

Muster eines Gesellschafterbeschlusses über die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft.

Vorbemerkung

Dieses Muster behandelt die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Sitzverlegung. Der Sitz bei Personengesellschaften ist der Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung, also der Geschäftsführung.[1] Nach Inkrafttreten des MoPeG ist gem. § 706 BGB i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB im Grundsatz unverändert Sitz der Gesellschaft der Verwaltungssitz verstanden als Ort, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden (§ 706 S. 1 BGB). Hiervon abweichend kann nunmehr für die im Gesellschaftsregister registrierte GbR ein anderer Ort vertraglich als Sitz vereinbart werden (legal definiert als "Vertragssitz"), der dann an die Stelle des Verwaltungssitzes tritt. Damit wird für jede registrierte GbR und über § 105 Abs. 3 HGB auch für die KG die Trennung zwischen Verwaltungssitz (Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung) und Vertragssitz (rechtlicher Sitz) ermöglicht.[2] Durch die Regelung des § 706 BGB wird unter bestimmten Voraussetzungen die Trennung des Verwaltungssitzes vom Vertragssitz ermöglicht, unabhängig davon, ob die GbR oder KG ihren Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat hat.[3] Kommt es zu einer Sitzaufspaltung, so ist der Vertragssitz der Sitz i.S.d. § 13 HGB und der Verwaltungssitz eine anmeldepflichtige Zweigniederlassung.[4]

Wichtiger Hinweis

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

[1] Roth, in Hopt, HGB, 42. Aufl. 2023, § 106 Rn. 8.
[2] Preuß, in Oetker, HGB, 8. Aufl. 2024, § 13 Rn. 17; Wertenbruch, in Ebenroth/Boujong/Kindler, HGB, 5. Aufl. 2024, § 105 Rn. 670, mit Verweis auf Begr. RegE, BT-Drs. 19/27635 S. 126.
[3] Wertenbruch, in Ebenroth/Boujong/Kindler, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 672; Begr. RegE, BT-Drs. 19/27635 S. 126.
[4] Wertenbruch, NZG 2023 S. 1343, 1344 f.

Gesellschafterbeschluss der … KG

Wir, die … GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB …, als Komplementärin, sowie … und … als Kommanditisten, sind die alleinigen Gesellschafter der … GmbH & Co. KG mit Sitz in …, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA ….

Unter Verzicht auf alle Formen und Fristen der Einberufung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung und die Ankündigung von Beschlussgegenständen halten wir hiermit eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Gesellschaft ab und beschließen einstimmig:

1. Der Sitz[1] der Gesellschaft wird nach … verlegt.[2]
2. Der Gesellschaftsvertrag wird in § ... Abs. (...) wie folgt neu gefasst:
"Der Sitz der Gesellschaft ist ..."

Damit ist die Gesellschafterversammlung beendet. Weitere Beschlüsse werden nicht gefasst.

…, den …

(Unterschriften der Gesellschafter)

[1] Vom Sitz hängen die Zuständigkeit des Registergerichts, der allgemeine Gerichtsstand und das Gesellschaftsstatut sowie das international anwendbare Recht ab.
[2] Die Verlegung des tatsächlichen Sitzes erfolgt bei der GmbH & Co. KG durch faktische Verlegung der Geschäftsführung auch ohne Gesellschafterbeschluss (BGH, Urteil v. 27.5.1957, II ZR 317/55, BB 1957 S. 799; Roth, in Hopt, HGB, 42. Aufl. 2023, § 106 Rn. 10). Die Sitzverlegung ist gem. §§ 13h, 106 Abs. 6 HGB im Handelsregister einzutragen, die Eintragung ist aber rein deklaratorisch (Roth, in Hopt, HGB, 42. Aufl. 2023, § 106 Rn. 10). S. dazu auch das Muster zur Anmeldung der Sitzverlegung.

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