(1) Dieses Gesetz gilt für

 

1.

Verwaltungen des Landes, der Gemeinden und der Landkreise,

 

2.

Verwaltungen der auf Landesrecht beruhenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit 30 und mehr Beschäftigten,

 

3.

Gerichte und staatliche Hochschulen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, und

 

4.

öffentliche Schulen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und soweit nicht Besonderheiten dieser Einrichtungen einer Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.

 

(2) Für öffentliche Theater und Orchester sowie für außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtungen gilt dieses Gesetz nur insoweit; als dem nicht ihre Eigenart entgegensteht; die Vorschriften dieses Gesetzes gelten insbesondere nicht bei Maßnahmen, die inhaltlich prägenden Einfluß auf die künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit der Einrichtung haben können.

 

(3) Das Gesetz gilt nicht für die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe; diese sollen jedoch bei ihrer Personalwirtschaft die Ziele dieses Gesetzes eigenverantwortlich beachten.

 

(4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Beamtinnen und Beamte sowie Auszubildende.

 

(5) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

die einzelnen Behörden,

 

2.

die selbständigen Betriebe einschließlich der Eigenbetriebe und

 

3.

sofern Behörden nicht vorhanden sind, die Verwaltungsstellen der in Absatz 1 genannten Verwaltungen,

soweit sie über die Befugnis verfügen, Einstellungen, Beförderungen oder Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten vorzunehmen.

 

(6) Unterrepräsentanz im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Frauenanteil in einer Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppe (Bereich) einer Dienststelle unter 50 vom Hundert liegt.

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