(1) Diese Richtlinie findet Anwendung

 

a)

auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:

  • Krankheit,
  • Invalidität,
  • Alter,
  • Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  • Arbeitslosigkeit;
 

b)

auf Sozialhilferegelungen, soweit sie die unter Buchstabe a) genannten Systeme ergänzen oder ersetzen sollen.

 

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Regelungen betreffend Leistungen für Hinterbliebene sowie für Regelungen betreffend Familienleistungen, es sei denn, daß es sich um Familienleistungen handelt, die als Zuschläge zu den Leistungen aufgrund der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Risiken gewährt werden.

 

(3) Zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in betrieblichen Systemen erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission Bestimmungen, in denen dazu der Inhalt, die Tragweite und die Anwendungsmodalitäten angegeben sind.

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