Vom Austrittsabkommen sind Sachverhalte erfasst, die ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinaus gehen. Dies ist der Fall, wenn

  • eine Person bereits vor dem 1.1.2021 eine Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich und in Deutschland ausübt und diese weiter ausgeübt wird,
  • ein britischer Staatsangehöriger bereits vor dem 1.1.2021 sowohl in Deutschland wohnt, als auch arbeitet und zu einem späteren Zeitpunkt im Vereinigten Königreich eine weitere Erwerbstätigkeit aufnimmt,
  • ein Unionsbürger bereits vor dem 1.1.2021 sowohl im Vereinigten Königreich wohnt, als auch arbeitet und zu einem späteren Zeitpunkt in Deutschland bzw. einem anderen Mitgliedstaats eine weitere Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Ist eine Person bereits vor dem 1.1.2021 im Vereinigten Königreich und in Deutschland gewöhnlich erwerbstätig, unterliegt sie nach dem 31.12.2020 weiterhin den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit. Voraussetzung dafür ist, dass keine Änderungen in den der Beurteilung zugrundeliegenden Verhältnissen eintritt.

In diesen Fällen bleibt die Entsendebescheinigung bis zu ihrem Ablauf gültig. Sie kann verlängert werden.

6.1.1 Unterbrechung

Eine Unterbrechung der gewöhnlichen Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn

  • die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätige Person für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum die Beschäftigung im Vereinigten Königreich beendet,
  • die Voraussetzungen für eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten nicht mehr vorliegen,
  • die Person zwar weiterhin in mehreren Staaten gewöhnlich erwerbstätig ist, aber nicht mehr im Vereinigten Königreich.

Liegt eine Unterbrechung vor, muss die gewöhnlich erwerbstätige Person die Stelle, die die Entsendebescheinigung ausgestellt hat, über die Unterbrechung informieren. Diese prüft und beendet die Entsendebescheinigung mit dem Beginn der Unterbrechung.

6.1.2 Wiederaufnahme der Tätigkeit

Bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit nach dem 31.12.2020 nach einer Unterbrechung handelt es sich in der Regel um einen Neu-Sachverhalt. Dieser muss nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit beurteilt werden.

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