Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, sind die Inhalte der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[1] Die Verpflichtung gilt bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 oder § 5a EStG. Um unbillige Härten zu vermeiden, können die Finanzbehörden auf Antrag von einer elektronischen Übermittlung absehen, z. B. bei Kleinstbetrieben, denen nicht zugemutet wird, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen. Auch fehlende EDV-Kenntnisse werden berücksichtigt.[2], [3] Eine weitere Billigkeitsregelung erlaubte es, für eine Übergangszeit bis einschließlich 2014 Bilanz und GuV in Papierform abzugeben.

Inhalte und die Form der elektronischen Übermittlung der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgen standardisiert. Die Datenschemata werden von der Finanzverwaltung jährlich aktualisiert und unter www.esteuer.de zur Verfügung gestellt.[4]

[3] BMF, Schreiben v. 19.1.2010, Rn. 3, BStBl 2010 I S. 47; BMF, Schreiben v. 28.9.2011, Rn. 30, BStBl 2011 I S. 855. Diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden – vgl. BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 001, Anlage 1 Nr. 567, 568, BStBl 2022 I S. 366.
[4] BMF, Schreiben v. 19.1.2010, BStBl 2010 I S. 47; BMF, Schreiben v. 28.9.2011, BStBl 2011 I S. 855, mit Anweisungen zur Ausgestaltung der Taxonomie in der Anlage, ergänzt durch BMF, Schreiben v. 13.6.2014, BStBl 2014 I S. 886; BMF, Schreiben v. 2.7.2019, BStBl 2019 I S. 887; BMF, Schreiben v. 23.7.2020, BStBl 2020 I S. 639 sowie BMF, Schreiben v. 9.7.2021, BStBl 2021 I S. 911. Diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden – vgl. BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005:001, Anlage 1 Nr. 567–569, 571–573, BStBl 2022 I S. 366. Die aktuelle Ergänzung ist zu finden im BMF, Schreiben v. 21.6.2022, BStBl 2022 I S. 954.

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