Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.[1] Die Bekundung allgemeiner Verhandlungsbereitschaft führt nicht dazu, dass der Vertrag als ausgehandelt i. S. d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB gilt.[2]

Ein wirksames Zustandekommen von Individualvereinbarungen, z. B. zwischen einem Wohnungsunternehmen und einem Mieter im Bereich des Gewerberaummietrechts, setzt voraus:

  • Verhandlungsbereitschaft und
  • ein wirkliches Aushandeln.[3]

Ein wirkliches Aushandeln bedeutet mehr als bloßes Verhandeln. Der Verwender muss in dem Fall den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen ernsthaft zur Disposition stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Der Verhandlungspartner muss die reale Möglichkeit haben, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.[4]

Macht der Verwender (z. B. ein Wohnungsunternehmen) geltend, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien im konkreten Fall ausgehandelt worden, trifft ihn nach der Rechtsprechung des BGH[5] dafür die Beweislast.

[2] OLG Koblenz, Urteil v. 28.3.2013, 6 U 720/12, ZMR 2013 S. 795.
[3] S. dazu u. a. Palandt/Grüneberg, BGB, § 305 BGB Rn. 19, 20 m. w. N.
[5] S. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, § 305 BGB Rn. 23.

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