Leitsatz

Ersatzanspruch gegen den Vermieter bei undichtem Aquarium

 

Fakten:

Der Mieter begehrt Schadensersatz wegen eines Wasserschadens in den von ihm angemieteten Gewerberäumen. Der Mietvertrag enthält folgende Haftungsbeschränkung: "Schadensersatzansprüche des Mieters wegen anfänglicher oder nachträglicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat." Der Mieter hat in den Räumen ein großes Aquarium aufgestellt, dessen Wasserversorgung über eine Schlauchleitung von der Küche aus erfolgt. Es kam zu einem Wasseraustritt, weil sich der unter Druck stehende Schlauch des Zuleitungssystems, der lediglich mit Schlauchschellen befestigt war, in der Küche von der Schlauchhülle gelöst hatte. Das Wasser verbreitete sich durch den zentralen Versorgungsschacht in der Gebäudemitte und lief in die Räume des Gewerbemieters. Das Gericht verneint den Anspruch des Mieters: Ursächlich für den Wasserschaden war allein die fehlerhafte Installation des Wasseranschlusses für das Aquarium, die Schadensursache lag somit nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters. Die Feuchtigkeit ist, anders als etwa eine witterungsbedingte, dauerhafte Durchfeuchtung des Mauerwerks, kein Sachmangel.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 23.03.2004, 22 U 139/03

Fazit:

Der Vermieter haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die ein Hausbewohner einem anderen durch die Verletzung von Obhutspflichten zufügt. Er haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Kontrollpflicht für mitvermietete technische Einrichtungen; er hat nicht die Pflicht, das vom Mieter aufgestellte Aquarium zu kontrollieren.

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