Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) vom 21.12.2015 (BGBl I, S. 2525), das zugleich die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 über die Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (Abl. L 315 v. 14.11.2012, S. 57) umsetzt, soll der Schutzstandard für Opfer weiter erhöht werden (zu Einzelheiten Burhoff ZAP F. 22, S. 861 ff.; Ferber NJW 2016, 279 ff.). Kernstück des Gesetzespakets ist der Ausbau der sog. psychosozialen Prozessbegleitung, die nach Einschätzung des Bundesjustizministers Maas "einen Meilenstein für den Opferschutz" darstellt. Besonders schutzbedürftige Opfer erhalten die Möglichkeit, vor, während und nach der Hauptverhandlung professionell begleitet zu werden. Kindern und Jugendlichen sowie vergleichbar schutzbedürftigen Personen als Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten wird sogar ein Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung im Wege der Beiordnung eingeräumt. Im Übrigen werden die Verfahrens- und Informationsrechte des Verletzten ausgebaut. Beispielhaft hat der Verletzte künftig Anspruch auf eine schriftliche Anzeigebestätigung; zudem können Opfer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, notwendige Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen beanspruchen. Das Gesetz ist überwiegend mit Wirkung zum 31.12.2015 in Kraft getreten, die Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung finden allerdings erst ab dem 1.1.2017 Anwendung.

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