Art. 1 - 5 Übersicht

Art. 1 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

geändert, eingefügt bzw. gestrichen sind § 2a Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 5, § 24 Abs. 1 und 2, § 27, § 34 Abs. 1 und 2, § 36, § 37 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, 2 und 4, § 64 Abs. 2 und 3a, § 72 Abs. 1, § 80 Abs. 2, § 83 Abs. 1a, 3 und 4, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 3, § 92 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 117, Anlage 1

Art. 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

eingefügt ist § 623

Art. 3 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

geändert ist § 5 Abs. 4

Art. 4 [bis 24.04.2006]

[1]

Art. 4 Übergangsvorschriften

 

(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen ehrenamtlichen Richter verbleibt es bei der festgesetzten Amtszeit und der bisherigen Fassung des § 24 Abs.1 Nr. 4, des § 37 Abs. 1 und des § 43 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes.

 

(2) 1Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren gilt Artikel 1 Nr. 18 nur, wenn eine Entscheidung noch nicht verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattfindet, noch nicht zur Geschäftsstelle gelangt ist. 2Ansonsten gelten für die Verfahren im Sinne des Satzes 1 folgende Maßgaben:

 

a)

Artikel 1 Nr. 16 findet nur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Kammertermin noch nicht bestimmt ist;

 

b)

in Beschlussverfahren und in Verfahren nach § 111 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes findet ein Güteverfahren nur dann statt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Termin noch nicht bestimmt ist;

 

c)

in den Fällen des Artikels 3 kann der Beschluss der Kammer ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Parteien vor der Entscheidung darauf hingewiesen wurden, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beabsichtigt ist.

[1] Art. 4 aufgehoben durch Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Anzuwenden bis 24.04.2006.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge