[1]
Art. 4 Übergangsvorschriften
(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen ehrenamtlichen Richter verbleibt es bei der festgesetzten Amtszeit und der bisherigen Fassung des § 24 Abs.1 Nr. 4, des § 37 Abs. 1 und des § 43 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes.
(2) 1Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren gilt Artikel 1 Nr. 18 nur, wenn eine Entscheidung noch nicht verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattfindet, noch nicht zur Geschäftsstelle gelangt ist. 2Ansonsten gelten für die Verfahren im Sinne des Satzes 1 folgende Maßgaben:
a) |
Artikel 1 Nr. 16 findet nur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Kammertermin noch nicht bestimmt ist; |
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