(1) Es treten in Kraft

 

1.

die §§ 4 bis 10 mit Wirkung vom 1. Juli 1977;

 

2.

die §§ 3a, 3b, 10a und 10d am 1. Januar 1987; § 10a Abs. 9 gilt für vor dem 1. Januar 1987 geschlossene Vereinbarungen, jedoch mit der Maßgabe, daß sie nur abgeändert werden können, soweit die Bindung an die Vereinbarung auch unter besonderer Berücksichtigung des Vertrauens des Antraggegners in die getroffene Vereinbarung für den Antragsteller unzumutbar ist; wurde im Zusammenhang mit der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auch anderes geregelt, findet eine Abänderung nicht statt, es sei denn, daß die Regelung im übrigen auch ohne den Versorgungsausgleich getroffen worden wäre;

 

3.

die §§ 10b und 10c am 1. Januar 1988;

 

4.

die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. April 1983.

 

(2) (weggefallen)

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