§ 1

 

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren

 

1.

für die leitende und helfende Tätigkeit, die in Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendwanderungen, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen, sowie internationalen Begegnungen ausgeübt wird,

 

2.

zur erzieherischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen im Rahmen der Familien- und Kindererholung.

 

(2) Sonderurlaub ist auf Antrag auch Personen über 16 Jahre zu gewähren zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Fachtagungen in Fragen der Jugendhilfe, wenn diese einer Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 2 dienen oder auf sie vorbereiten.

 

(3) 1Die Prüfung und Anerkennung der Eignung und Befähigung des ehrenamtlichen Mitarbeiters in der Jugendhilfe obliegt dem Träger der Maßnahme oder Veranstaltung, in der der ehrenamtliche Mitarbeiter eingesetzt werden oder an der er teilnehmen soll. 2Die Anerkennung der Eignung und Befähigung des ehrenamtlichen Mitarbeiters ist im Antrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 vom Träger zu bescheinigen.

 

(4) 1Zum ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Jugendhilfe ist geeignet und befähigt,

 

a)

wer über den Aufgaben- und Verantwortungsbereich in der Kinder- und Jugendgruppenarbeit hinreichend unterwiesen worden ist oder bereits die für diese Tätigkeit erforderlichen praktisch-pädagogischen Erfahrungen und Kenntnisse besitzt, oder über eine geeignete beruflich-pädagogische Vorbildung verfügt, oder

 

b)

wer durch besondere Fähigkeiten in künstlerischen, sportlichen, handwerklich-technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Bereichen die Gruppenarbeit vertiefen und ergänzen kann.

2Der ehrenamtliche Mitarbeiter muß in seiner Person die Gewähr für eine die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen fördernde Arbeit bieten.

 

(5) Der ehrenamtliche Mitarbeiter soll insbesondere an folgenden Lehrgängen teilgenommen haben:

 

1.

an einem Kursus in Erster Hilfe;

 

2.

an einer Grundausbildung in der Kinder- und Jugendgruppenarbeit. 2Die Grundausbildung soll sich auf die für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendhilfe wesentlichen Kenntnisse (Gruppenpädagogik, Entwicklungspsychologie, Rechts- und Versicherungsfragen, Planung und Durchführung von Maßnahmen) erstrecken.

§ 2

 

(1) Sonderurlaub für die in § 1 bezeichneten Veranstaltungen und Maßnahmen ist nur zu gewähren, wenn diese von einem nach § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) in der jeweils geltenden Fassung. anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst oder in seinem Auftrag von einem öffentlichen oder anderen anerkannten Träger der Weiterbildung durchgeführt werden.

 

(2) Der Anspruch auf Sonderurlaub kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Berechtigten unter 21 Jahren von drei Monaten, nach der Einstellung in den Betrieb des Arbeitgebers geltend gemacht werden.

§ 3

 

(1) 1Sonderurlaub ist vom Berechtigten mit Zustimmung des Trägers der in § 1 genannten Maßnahmen zu beantragen. 2Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt beim Arbeitgeber einzureichen; über ihn ist innerhalb angemessener Frist zu entscheiden.

 

(2) 1Dem Antrag auf Sonderurlaub ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 vorliegen. 2Eine Verpflichtung zur Stattgabe besteht nicht, wenn im Einzelfall der Gewährung von Sonderurlaub ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht. 3Die Beteiligung des Betriebsrats richtet sich nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes.

§ 4

1Sonderurlaub nach diesem Gesetz ist bis zu acht Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren. 2Der Sonderurlaub kann auf höchstens drei Veranstaltungen oder Maßnahmen im Kalenderjahr aufgeteilt werden; er ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar.

§ 5

Die in § 2 genannten Träger und Trägergruppen erhalten auf Antrag von den Landschaftsverbänden nach Maßgabe des Haushaltsplans Landesmittel zum vollen oder teilweisen Ausgleich des Verdienstausfalls, der ehrenamtlichen Mitarbeitern infolge der Inanspruchnahme von Sonderurlaub für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 1 entsteht.

§ 6

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Sonderurlaubs, so wird bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auf den Sonderurlaub nicht angerechnet.

§ 7

 

(1) Regelungen in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verträgen, die dem Arbeitnehmer weitergehende Ansprüche gewähren, bleiben unberührt.

 

(2) Die Gewährung von Sonderurlaub für Angehörige des öffentlichen Dienstes als ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe richtet sich nach den geltenden Vorschriften.

§ 8

1Arbeitnehmern, die einen Sonderurlaub nach Maßgabe dieses Gesetzes erhalten, dürfen Nachteile in ihrem Arbeitsverhältnis daraus nicht erwachsen. 2Das gilt auch für den Nachweis der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

§ 9 (weggefallen)

§ 10 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

1Das Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. 2Die Landesregierung überprüft die A...

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