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Das Gesetz zur Förderung des Zonenrandgebietes tritt gemäß Artikel 4 Erstes Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolgie und im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 894) zum 25. April 2006 außer Kraft.

§ 1 Zielsetzung

 

(1) Zum Ausgleich der Auswirkungen der Teilung Deutschlands ist entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 306) die Leistungskraft des Zonenrandgebietes bevorzugt zu stärken.

 

(2) Der Förderung des Zonenrandgebietes ist von den Behörden des Bundes, den bundesunmittelbaren Planungsträgern und im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben von den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts besonderer Vorrang einzuräumen.

[1] Zur letztmaligen Anwendung vergleiche § 13 Abs. 2. .

§ 2 Regionale Wirtschaftsförderung

Zum Ausgleich von Standortnachteilen, zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur werden insbesondere folgende Maßnahmen durchgeführt:

 

1.

Bevorzugte Berücksichtigung des Zonenrandgebietes bei

 

a)

der Förderung der gewerblichen Wirtschaft bei Errichtung, Ausbau, Umstellung oder grundlegender Rationalisierung von Gewerbebetrieben,

 

b)

der Förderung des Ausbaues der Infrastruktur, soweit es für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich ist, durch

aa)

Erschließung von Industriegelände im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Buchstabe a,

bb)

Ausbau von Verkehrsverbindungen, Energie- und Wasserversorgungsanlagen, Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen sowie öffentlichen Fremdenverkehrseinrichtungen,

cc)

Errichtung oder Ausbau von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsstätten, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Bedarf der regionalen Wirtschaft an geschulten Arbeitskräften besteht.

 

2.

Maßnahmen zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands bedingten Frachtmehrkosten.

 

3.

Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

[1] Zur letztmaligen Anwendung vergleiche § 13 Abs. 2. .

§ 3 Steuerliche Vorschriften

 

(1) Bei Steuerpflichtigen, die in einer Betriebsstätte im Zonenrandgebiet Investitionen vornehmen, kann im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus den besonderen Verhältnissen dieses Gebietes ergeben, auf Antrag zugelassen werden, daß bei den Steuern vom Einkommen einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuern mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

 

(2) 1Sonderabschreibungen auf Grund des Absatzes 1 dürfen gewährt werden bei beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1995 angeschafft oder hergestellt hat, bei Anzahlungen auf Anschaffungskosten, die vor dem 1. Januar 1995 geleistet worden sind, und bei Teilherstellungskosten, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind. 2Die Sonderabschreibungen dürfen 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen. 3Sie können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, letztmals in dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 30. Dezember 1994 endet. 4Bei Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 1991 bestellt oder herzustellen begonnen hat, können Sonderabschreibungen im Wirtschaftsjahr höchstens bis zu insgesamt 20 Millionen Deutsche Mark in Anspruch genommen werden. 5Der Höchstbetrag gilt auch für Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. 6Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.

 

(2a) 1Eine Rücklage auf Grund des Absatzes 1 darf 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht übersteigen, die voraussichtlich

 

1.

bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs und

 

2.

vor dem 1. Januar 1997

angeschafft oder hergestellt werden; die in Nummer 1 genannte Frist verlängert sich für die Herstellung von Gebäuden auf 4 Jahre, wenn mit der Herstellung bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist. 2Befindet sich die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet, das im jeweils gültigen Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) ausgewiesen ist, darf in Wirtschaftsjahren, die nach dem 30. Dezember 1992 enden, die Rücklage nur in Höhe bis zu 25 vom Hundert gebildet werden. 3In Wirtschaftsjahren, die nach dem 30. Dezember 1992 enden, darf eine Rücklage von höchstens jeweils 20 Millionen Deutsche Mark gebildet werden. 4Der Höchstbetrag gilt auch für Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. 5Eine Rücklagenbildung ist letztmals in dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 30...

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