(1) 1Der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte einer Bergarbeiterwohnung darf diese Wohnung nach Bezugsfertigkeit oder nach Freiwerden nur einem Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c vermieten oder sonst zum Gebrauch überlassen, der ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über das Vorliegen dieser Voraussetzungen übergibt. 2Die Bescheinigung wird auf Antrag von der Stelle erteilt, die von der Landesregierung bestimmt wird. 3Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres. 4Die Frist beginnt am Ersten des auf die Ausstellung der Bescheinigung folgenden Monats.

 

(2) 1Eine Bergarbeiterwohnung kann auch einem Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder einem Nichtwohnungsberechtigten vermietet werden,

 

a)

wenn dies für die Betreuung der Bergarbeiter erforderlich ist, die in größerer Entfernung von vorhandenen geschlossenen Wohngebieten wohnen, und wenn die Vermietung nur vorübergehend erfolgt; die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden können den Anteil dieser Wohnungen allgemein oder im Einzelfall bestimmen;

 

b)

wenn hierdurch für einen nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a wohnungsberechtigten Arbeitnehmer eine andere Wohnung freigemacht wird, die für Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues bestimmt oder nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zur Verfügung zu halten ist.

2Die Zweckbindung nach § 5 ruht in diesen Fällen nur, solange die Bergarbeiterwohnung einem Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder dem Nichtwohnungsberechtigten vermietet ist.

 

(3) Die Eigentümer von Bergarbeiterwohnungen und die sonstigen Verfügungsberechtigten können die Wohnungen an Wohnungsuchende, die wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder nicht wohnungsberechtigt sind, vermieten oder überlassen, wenn ein örtlicher Wohnungsbedarf für Wohnungsberechtigte nicht mehr vorhanden ist, namentlich wenn in zumutbarer Entfernung von den Bergarbeiterwohnungen eine Gelegenheit zur Beschäftigung im Kohlenbergbau wegfällt.

 

(4) Die Zweckbindung nach § 5 schließt nicht aus, daß die Einliegerwohnung in einer Kleinsiedlung oder in einem Eigenheim ausnahmsweise an einen Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder einen Nichtwohnungsberechtigten vermietet wird oder der Wohnungsinhaber einen Teil seiner Wohnung an einen Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d oder einen Nichtwohnungsberechtigten untervermietet oder überläßt.

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