Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 1139), wird wie folgt geändert:

 

1.

§ 1612a Abs. 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:

"(4) 1Die Regelbeträge ändern sich entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts erstmals zum 1. Juli 1999 und danach zum 1. Juli jeden zweiten Jahres. 2Die neuen Regelbeträge ergeben sich, indem die zuletzt geltenden Regelbeträge mit den Faktoren aus den jeweils zwei der Veränderung vorausgegangenen Kalenderjahren für die Entwicklung

 

1.

der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und

 

2.

der Belastung bei Arbeitsentgelten

vervielfältigt werden; das Ergebnis ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden. 3Das Bundesministerium der Justiz hat die Regelbetrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, rechtzeitig anzupassen.

(5) 1Die Faktoren im Sinne von Absatz 4 Satz 2 werden ermittelt, indem jeweils der für das Kalenderjahr, für das die Entwicklung festzustellen ist, maßgebende Wert durch den entsprechenden Wert für das diesem vorausgegangene Kalenderjahr geteilt wird. 2Der Berechnung sind

 

1.

für das der Veränderung vorausgegangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des folgenden Kalenderjahres vorliegenden Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung,

 

2.

für das Kalenderjahr, in dem die jeweils letzte Veränderung vorgenommen wurde, die vom Statistischen Bundesamt endgültig festgestellten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, sowie

 

3.

im Übrigen die der Bestimmung der bisherigen Regelbeträge zugrunde gelegten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung

zugrunde zu legen; sie ist auf zwei Dezimalstellen durchzuführen."

 

2.

In § 1612b Abs. 5 werden die Wörter "Unterhalt in Höhe des Regelbetrages" durch die Wörter "Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages" ersetzt.

 

3.

§ 1631 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig."

Artikel 2 Änderung des Kindesunterhaltsgesetzes

Artikel 5 § 1 des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) wird wie folgt gefasst:

"§ 1

1Bei Anwendung von § 1612a Abs. 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 4 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes) von den für dieses Gebiet nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 ermittelten Werten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung auszugehen. 2In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten § 1612a Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Regelbeträge die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 festgestellten Regelbeträge übersteigen würden, mit der Maßgabe, dass von den für dieses Gebiet ermittelten Werten ausgegangen wird. 3Ab diesem Zeitpunkt gelten die Regelbeträge nach § 1 der Regelbetrag Verordnung auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet."

Artikel 3 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 16 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 - BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:

"Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können."

Artikel 4 Unterhaltstitelanpassungsgesetz

§ 1

In anhängigen Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist eine vor dem 1. Januar 2001 geschlossene mündliche Verhandlung auf Antrag wieder zu eröffnen.

§ 2

Urteile, Beschlüsse und andere Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, in denen Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind nach dem vor dem 1. Januar 2001 geltenden Recht zuerkannt, festgesetzt oder übernommen sind, können auf Antrag im vereinfachten Verfahren nach § 655 der Zivilprozessordnung für die Zeit nach der Antragstellung dahin abgeändert werden, dass die Anrechnung von kindbezogenen Leistungen im Sinne der §§ 1612b und 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterbleibt, soweit der Unterhalt 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht übersteigt.

Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1) 1Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2001 in Kraft.

 

(2) Artikel 4 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2006 außer Kraft.

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