§§ 1 - 20 Erster Teil Allgemeiner Datenschutz

§§ 1 - 11 Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgabe

Aufgabe dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in seinem Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht).

§ 2 Anwendungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten. 2Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen; darüber hinaus gelten für die Behörden der Staatsanwaltschaft, soweit sie keine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, nur die Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes. 3Für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter gelten der Dritte Abschnitt des Ersten Teils und der Zweite Teil sowie die §§ 8 und 32 a nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. 4Für die Ausübung des Gnadenrechts findet das Gesetz keine Anwendung.

 

(2) 5Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur die Vorschriften des Zweiten Teils sowie die §§ 8, 28 bis 31 und 32a dieses Gesetzes, soweit

 

1.

wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),

 

2.

öffentliche Einrichtungen, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden,

 

3.

der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, die am Wettbewerb teilnehmen,

personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. 6Im Übrigen sind mit Ausnahme der §§ 4 d bis 4 g sowie des § 38 die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anzuwenden. 7Unbeschadet der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 gelten Schulen der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie in inneren Schulangelegenheiten personenbezogene Daten verarbeiten, als öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

 

(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

§ 3 Begriffsbestimmungen

 

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person).

 

(2) 1Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten. 2Im Einzelnen ist

 

1.

Erheben (Erhebung) das Beschaffen von Daten über die betroffene Person,

 

2.

Speichern (Speicherung) das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung,

 

3.

Verändern (Veränderung) das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten,

 

4.

Übermitteln (Übermittlung) das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die verantwortliche Stelle weitergegeben oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden oder dass der Dritte zum Abruf in einem automatisierten Verfahren bereitgehaltene Daten abruft,

 

5.

Sperren (Sperrung) das Verhindern weiterer Verarbeitung gespeicherter Daten,

 

6.

Löschen (Löschung) das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten,

 

7.

Nutzen (Nutzung) jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten,

ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren.

 

(3) Verantwortliche Stelle ist die Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1, die personenbezogene Daten in eigener Verantwortung selbst verarbeitet oder in ihrem Auftrag von einer anderen Stelle verarbeiten lässt.

 

(4) 1Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. 2Dritter ist jede Person oder Stelle a ußerhalb der verantwortlichen Stelle. 3Dritte sind nicht die betroffene Person sowie diejenigen Personen oder Stellen, die im Inland oder im übrigen Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten.

 

(5) Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbsttätig abläuft.

 

(6) Eine Akte ist jede der Aufgabenerfüllung dienende Unterlage, die nicht Teil der automatisierten Datenverarbeitung ist.

 

(7) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

 

(8) 1Pseudonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse ohne Nutzung der Zuordnungsfunktion nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einer bes...

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