(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde.
(2) 1Die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen:
1. |
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung; |
4. |
sofern die die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, ein Nachweis über
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3Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat dem Antrag anstelle der in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Dokumente vergleichbare Dokumente nach dem geltenden Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates beizufügen. 4Sofern die die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach den von ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1) erlassenen Rechtsvorschriften erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, hat sie zusätzlich dem Antrag einen Nachweis beizufügen, dass die Verwaltungsgesellschaft bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates registriert ist oder sie eine Erlaubnis hat. 5Die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen.
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