(1) 1Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vorübergehend ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staat zurückgeliefert, sofern dieser nicht darauf verzichtet. 2Zuständig für die Anordnung und Durchführung der Rücklieferung ist die Staatsanwaltschaft, die an dem in Satz 1 bezeichneten Strafverfahren beteiligt ist.

 

(2) 1Gegen den Verfolgten kann durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet werden, wenn die Rücklieferung sonst nicht gewährleistet wäre. 2In dem Haftbefehl sind anzuführen

 

1.

der Verfolgte,

 

2.

der Staat, an den die Rücklieferung erfolgen soll, sowie

 

3.

die Gründe, welche die Haftanordnung rechtfertigen.

 

(3) 1Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Strafverfahren für die Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen jeweils zuständig ist. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 

(4) Die §§ 18, 19, 24, 25, 27 und 45 Abs. 4 gelten entsprechend.

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