§§ 1 - 10 Erster Abschnitt Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten [Bis 27.04.2009: Mindestarbeitsbedingungen]

[1] Geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 22.04.2009. Anzuwenden ab 28.04.2009.

§ 1 Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten [Bis 27.04.2009: Mindestarbeitsbedingungen]

 

(1) Die Regelung von Entgelten und sonstigen Arbeitsbedingungen erfolgt grundsätzlich in freier Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien durch Tarifverträge.

 

(2)[2] Mindestarbeitsentgelte können in einem Wirtschaftszweig festgesetzt werden, wenn in dem Wirtschaftszweig bundesweit die an Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber weniger als 50 Prozent der unter den Geltungsbereich dieser Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer beschäftigen.

Bis 27.04.2009:

(2) Mindestarbeitsbedingungen können zur Regelung von Entgelten und sonstigen Arbeitsbedingungen festgesetzt werden, wenn

a)

Gewerkschaften oder Vereinigungen von Arbeitgebern für den Wirtschaftszweig oder die Beschäftigungsart nicht bestehen oder nur eine Minderheit der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber umfassen und

b)

die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen zur Befriedigung der notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Arbeitnehmer erforderlich erscheint und

c)

eine Regelung von Entgelten oder sonstigen Arbeitsbedingungen durch Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nicht erfolgt ist.

 

(3) Die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

[1] Geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 22.04.2009. Anzuwenden ab 28.04.2009.
[2] Abs. 2 geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 22.04.2009. Anzuwenden ab 28.04.2009.

§ 2 Hauptausschuss

 

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet einen ständigen Hauptausschuß für Mindestarbeitsentgelte (Hauptausschuß).

 

(2) 1Der Hauptausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren ständigen Mitgliedern. 2Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. 3Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen in der Lage sein, umfassend die sozialen und ökonomischen Auswirkungen von Mindestarbeitsentgelten einzuschätzen.

 

(3) 1Die Bundesregierung beruft den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder und deren Stellvertreter auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie je zwei Mitglieder und deren Stellvertreter auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für die Dauer von drei Jahren. 2Üben die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer ihr Vorschlagsrecht nicht aus, erfolgt die Berufung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

 

(4) 1Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. 2Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(5) 1Die Tätigkeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist ehrenamtlich. 2Die Mitglieder unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. 3Sie erhalten eine angemessene Entschädigung für den von ihnen aus der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten entsprechend den für die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften. 4Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrtkosten setzt im Einzelfall der Vorsitzende des Hauptausschusses fest.

[1] § 2 geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 22.04.2009. Anzuwenden ab 28.04.2009.

§ 3 Aufgabe des Hauptausschusses

 

(1) 1Der Hauptausschuss stellt unter umfassender Berücksichtigung der sozialen und ökonomischen Auswirkungen durch Beschluss fest, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und Mindestarbeitsentgelte festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden sollen. 2Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. 3Er bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

 

(2) Die Bundesregierung, die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie die Landesregierungen können dem Hauptausschuss unter Angabe von Gründen Vorschläge für die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung von Mindestarbeitsentgelten unterbreiten.

[1] § 3 geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 22.04.2009. Anzuwenden ab 28.04.2009.

§ 4 Fachausschüsse; Rechtsverordnung

 

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet Fachausschüsse für die Wirtschaftszweige, für die Mindestarbeitsentgelte festgesetzt werden sollen.

 

(2) 1Der Fachausschuß setzt die Mindestarbeitsentgelte durch Beschluß fest. 2§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Hauptausschuss erhält die Gelegenheit, zu dem Beschluss Stellung zu nehmen.

 

(3) 1Die Bundesregierung kann auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die vom Fachausschuss festgesetzten Mindestarbeitsentgelte als Rechtsverordnung erlassen. 2Die Rechtsverordnung kann befristet werden. 3Sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4Sie ist an der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu bestimmenden Stelle zu verkünden und tritt am T...

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