§ 11 [Änderung von Vornamen]

Die §§ 1 bis 3, § 5[1] und § 9 finden auf die Änderung …[2] von Vornamen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die endgültig entscheidet.

[1] Auslassung gegenstandslos.
[2] Auslassung gegenstandslos.

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