(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.

 

(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

 

(3) 1Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. 2Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden werden.

 

(4) 1Wird die Anforderung nach § 59 Abs. 6 oder die Anordnung nach § 59 Abs. 7 mit der Beschwerde angefochten, hat die Kartellbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. 2§ 294 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung findet Anwendung. 3Eine Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, soweit § 20 voraussetzt, daß kleine oder mittlere Unternehmen von Unternehmen in der Weise abhängig sind, daß ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen.

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