Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über

 

1.

eine Freistellung nach den §§ 5 bis 8, 17 Abs. 3 oder § 18, ihre Verlängerung nach § 10 Abs. 5, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 12 Abs. 2,

 

2.

eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2,

 

3.

eine Verfügung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3 oder 4, §§ 32, 36 Abs. 1, § 40 Abs. 3 oder § 42 Abs. 2

einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.

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