Aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz sind Gesellschafterdarlehen auch in der Steuerbilanz der Gesellschaften als Verbindlichkeit zu passivieren.[1]

[1] § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; dies gilt trotz der Einschränkung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes in den letzten Jahren, Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 5 EStG Rz. 26 ff.

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