Kommentar

Beitragspflichtig sind in der gesetzlichen Unfallversicherung die Unternehmer, die in den Berufsgenossenschaften zusammengeschlossen sind. Ihre Beitragspflicht folgt aus der Mitgliedschaft zur fachlich und örtlich zuständigen Berufsgenossenschaft . Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geführt wird. Eine GmbH als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist selbst Unternehmerin ihres Betriebes; ein Gesellschafter ist deshalb grundsätzlich nicht Unternehmer oder Mitunternehmer. Der Gesellschafter kann daher bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht wegen der Beitragsschulden der GmbH zur gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch genommen werden. Eine persönliche Haftung des Gesellschafters für die Beitragsschulden der GmbH kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Durchgriffshaftung in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 01.02.1996, 2 RU 7/95

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