Für den Zusammenschluss in einer Gesellschaft stehen verschiedene Gesellschaftsformen zur Verfügung. Zwischen diesen Rechtsformen ist grundsätzlich eine freie Auswahl möglich. Die zumeist gesetzlich festgelegten Regelungen zum jeweiligen Gesellschaftstyp können zudem in Teilen modifiziert und so an die individuell erforderlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Doch welche Rechtsform ist die "Richtige"? Es gibt in aller Regel weder die optimale Rechtsform, welche allen Wünschen entspricht, noch eine Rechtsform, die auf Dauer einem wachsenden und sich ggf. wandelnden Betrieb entsprechen kann. Doch mit der Kenntnis der grundlegenden Unterschiede und Besonderheiten der einzelnen Rechtsformen lässt sich die am besten geeignete Gesellschaftsform finden.

Dazu werden nachfolgend die einzelnen Gesellschaftsformen kurz erläutert und deren Vor- und Nachteile dargestellt. Dies soll primär einen ersten Überblick verschaffen; zur Detailinformation wird auf das jeweilige Stichwort verwiesen.

2.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die ­Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder GdbR) ist die Grundform aller Personengesellschaften. Zum Einsatz kommt diese Gesellschaftsform bei Inhabern kleinerer Gewerbebetriebe, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Hierunter fallen z. B. Einzelhändler, Gastwirte oder Handelsvertretungen sowie kleinere Familienunternehmen, insbesondere im handwerklichen oder landwirtschaftlichen Bereich.

Bei der GbR als Personengesellschaft steht die Person des Gesellschafters, dessen Mitarbeit und seine Haftung im Vordergrund. Die Geschäftsführung ist die gemeinsame Aufgabe aller Gesellschafter. Es ist aber möglich die Geschäftsführung vertraglich anders zu regeln und diese z. B. auf nur einen oder einige Gesellschafter mit Vertretungsmacht zu übertragen.

 
Achtung

Grundlegende Änderung ab 2024

Bereits in 2021 wurde das Recht der GbR grundlegend geändert[1], wobei die Änderungen erst am 1.1.2024 in Kraft traten. Eine GbR gilt seither als eine auf Dauer angelegte, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Personengesellschaft, die am Rechtsverkehr teilnimmt.

Es gibt damit nun 2 Unterformen einer GbR

  • die rechtsfähige GbR, welche generell am Rechtsverkehr teilnimmt und Trägerin von Rechten und Pflichten ist (Außen-GbR §§ 705 ff. BGB) und
  • die nicht rechtsfähige GbR, welche nicht nach außen auftritt, also primär das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern regelt (Innen-GbR §§ 740 ff. BGB).

Ferner gibt es seit 2024 die Möglichkeit die GbR in ein Gesellschaftsregister eintragen zu lassen; die Gesellschaft trägt dann den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" bzw. "eGbR". Durch die Eintragung ergibt sich für den Rechtsverkehr Gewissheit über die Existenz, die Vertretung und auch die Haftung der GbR. Gleichwohl sagt Eintragung als solche nichts über eine Rechtsfähigkeit der GbR aus. Die Registrierung ist zwar grundsätzlich freiwillig, will die GbR aber z. B. ein Grundstück erwerben, ist eine Eintragung der GbR ab 2024 zwingende Voraussetzung.

Ebenfalls neu ab 2024 sind die Regelungen zum Gesellschaftsvermögen. Bisher stand das Vermögen der GbR den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu (§ 719 BGB a. F.) – die sog. Gesamthandsgemeinschaft. Seit 2024 gilt dies nur noch für eine nicht rechtsfähige GbR. Alle Wirtschaftsgüter einer rechtsfähigen GbR, die am Wirtschaftsleben teilnimmt, stellen Vermögen der GbR dar.

Unverändert blieb, dass die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner haften (§ 421 BGB und § 721 BGB); die Haftung ist unmittelbar und grundsätzlich unbeschränkt – also auch mit den privaten Vermögen. Eine Beschränkung der Haftung durch einen firmenähnlichen Namenszusatz, z. B. GbR mit beschränkter Haftung, ist nicht wirksam.[2] Gleiches gilt für eine Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag. Eine Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter kann auch nicht durch eine dem entgegen stehende Vereinbarung mit Dritten erreicht werden; eine solche Vereinbarung wäre unwirksam.[3]

[1] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (kurz: MoPeG) vom 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

2.1.1 Vorteile

  • Einfache Gründung, ohne dass ein Mindestkapital erforderlich ist.
  • Keine Eintragungspflicht im Handelsregister.
  • Recht flexible Handhabung dank vieler Anpassungsmöglichkeiten an den individuellen Bedarf.
  • Jeder Gesellschafter kann die Geschäftsführung und Vertretung der GbR ausüben.

2.1.2 Nachteile

Die persönliche und unbeschränkte Haftung jedes einzelnen Gesellschafters für alle Verbindlichkeiten der GbR ist deren größter Nachteil.

2.2 Offene Handelsgesellschaft

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Handelsgesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Damit kann die OHG als Rechtsform für eine handeltreibende Gesellschaft gewählt werden. Auch gemeinsam tätige Kleingewerbetreibende können die OHG als Rechtsfo...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge