Jeder Gesellschafter hat einen Anspruch auf den anteiligen Gewinn und ist verpflichtet, den anteiligen Verlust zu tragen (§ 709 Abs. 3 BGB). Der Teil des Gesellschaftsvermögens, der die Summe aus Einlagen der Gesellschafter und Verbindlichkeiten übersteigt, ist der Gewinn. Der jeweilige Jahresgewinn ist deshalb der Betrag, um den das Vermögen der Gesellschaft am Schluss des Geschäftsjahres das Vermögen am Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahres übersteigt. Der Verlust ist der Betrag, den das Gesellschaftsvermögen geringer ist als die Summe aus Einlagen und Verbindlichkeiten. Einen Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich des Verlustes gibt es allerdings nur im Falle eines Fehlbetrags bei Auflösung der Gesellschaft (§ 737 BGB) oder Ausscheiden des Gesellschafters (§ 728a BGB).[30]

 
Hinweis

Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag möglich

Nach § 709 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB richtet sich seit dem 1.1.2024 die Stimmkraft und die Beteiligung der einzelnen Gesellschafter am Gewinn und Verlust nach dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Beteiligungsverhältnis – ist kein Beteiligungsverhältnis vereinbart – nach dem Wert der Beiträge. Nur wenn auch Beiträge nicht vereinbart wurden, hat jeder Gesellschafter einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. Ausdrücklich, aber auch konkludent kann im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart werden.[31]

Zur Vorbereitung des Anspruchs auf den Gewinnanteil steht jedem Gesellschafter gegen die übrigen Gesellschafter ein Anspruch auf Rechnungslegung zu.[32]

Bei allen GbR wird der Gewinn im Zweifel zum Ende des Geschäftsjahres verteilt (§ 718 BGB). Die Gesellschafter können jedoch durch Vereinbarung die jährliche Gewinnausschüttung ausschließen. Der Überschuss erhöht jedoch anders als bei den Personenhandelsgesellschaften nicht die Einlage, sondern bleibt als Ausschüttungsanspruch bestehen. Verluste der GbR müssen grundsätzlich erst nach Beendigung der GbR oder beim Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters ausgeglichen werden.[33]

[30] Koch, Gesellschaftsrecht, 12. Aufl. 2021, S. 87; Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 8 Rn 73.
[31] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 8 Rn. 73.
[32] OLG Zweibrücken, Urteil v. 10.4.2002, 1 U 740/01, NZG 2002, 669.

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