Jeder Gesellschafter hat ein Stimmrecht, wenn Beschlüsse durch alle Gesellschafter gefasst werden, z. B. auf einer Gesellschafterversammlung (§ 709 Abs. 3 BGB). Beschlüsse durch alle Gesellschafter sind notwendig, wenn eine Entscheidung nicht durch die geschäftsführenden Gesellschafter getroffen werden kann, sondern von allen Gesellschaftern gemeinsam getroffen werden muss.[18]

Dies ist der Fall bei allen Geschäften, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen, insbesondere Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der Gesellschaft, und in allen weiteren Fällen, in denen das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Dies ist nach § 720 Abs. 2 Satz 2 BGB auch der Fall bei außergewöhnlichen Geschäften, auf die sich die Geschäftsführungsbefugnis nicht erstreckt.[19] Z. B. ist für den Entzug der Geschäftsführungs- oder der Vertretungsbefugnis ein Beschluss notwendig (§§ 715 Abs. 5, 720 Abs. 4 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Regelungen im Gesellschaftsvertrag

Zum Schutz aller Gesellschafter vor dem Risiko der persönlichen Haftung kann im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführungsbefugnis der einzelgeschäftsführungsbefugten Gesellschafter z. B. auf Geschäfte mit einem Volumen unter 50.000 EUR begrenzt werden, für Geschäfte, die darüber hinausgehen, muss dann ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erfolgen.

Beschlüsse der Gesellschafter sind formfrei möglich, insbesondere ist eine formelle Gesellschafterversammlung nicht zwingend erforderlich. Beschlüsse können schriftlich (auch per Fax, E-Mail oder SMS), mündlich, telefonisch oder mittels einer Video- oder Telefonkonferenz getroffen werden, soweit der Gesellschaftsvertrag keine konkreten formalen Anforderungen enthält.

Nach § 709 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB richtet sich seit dem 1.1.2024 die Stimmkraft der Stimme des einzelnen Gesellschafters nach dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Beteiligungsverhältnis, ist kein Beteiligungsverhältnis vereinbart nach dem Wert der Beiträge. Nur wenn auch Beiträge nicht vereinbart wurden, hat jeder Gesellschafter eine Stimme, das sogenannte Stimmrecht nach Köpfen. Der betroffene Gesellschafter ist bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt, wenn bei einer Abstimmung ein Interessenkonflikt zwischen den persönlichen Interessen des Gesellschafters und den Interessen der Gesellschaft besteht.

 
Achtung

Einstimmigkeitsprinzip

Als Grundsatz besteht bei der GbR das Einstimmigkeitsprinzip, d. h. alle Gesellschafter müssen einem Beschluss zustimmen, nur dann ist der Beschluss wirksam. Damit ist jeder Gesellschafter davor geschützt, dass Beschlüsse gegen seinen Willen gefasst werden. Das Einstimmigkeitsprinzip ist in der Praxis jedoch sehr schwerfällig, weil wichtige Entscheidungen durch einzelne Gesellschafter blockiert werden können. Deshalb kann gerade für eine GbR, die wirtschaftlich tätig ist, die Vereinbarung des Mehrheitsprinzips im Gesellschaftsvertrag angebracht sein.

Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass bei der Beschlussfassung eine einfache oder eine qualifizierte Mehrheit ausreichen soll. Dies vereinfacht die Willensbildung, es besteht jedoch die Gefahr, dass die Interessen von Minderheitsgesellschaftern beeinträchtigt werden. Deshalb stellt die Rechtsprechung des BGH für die Wirksamkeit solcher Vertragsklauseln bestimmte Voraussetzungen auf. Das zweistufige Kontrollsystem des BGH verlangt:[20]

  • Aus dem Gesellschaftsvertrag muss sich entnehmen lassen, dass der fragliche Beschlussgegenstand nicht der Einstimmigkeit, sondern der Mehrheitsentscheidung unterliegt. Dies muss nicht immer ausdrücklich geregelt sein, sondern kann sich grundsätzlich auch durch eine Auslegung des Vertrags ergeben. Soweit ein Beschluss jedoch den Gesellschaftern zusätzliche Lasten auferlegt, muss sich dies eindeutig aus dem Vertrag ergeben, insbesondere bei Nachschusspflichten (siehe unter 3.1).
  • Weiterhin muss auf der zweiten Stufe eine materielle Legitimation vorliegen. Entscheidend ist, ob die Mehrheit mit dem Beschluss die Treuepflicht gegenüber der Minderheit verletzt hat. Dies ist i. d. R. bei unentziehbaren Rechten der Fall.[21]
[18] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Auf. 2024, § 8 Rn. 117.
[19] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 8 Rn. 117 ff.
[20] BGH, Urteil v. 21.10.2014, II ZR 84/13, BGHZ 203, 77; Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 8 Rn. 128 ff.

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