Die GbR wird mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages durch 2 oder mehr Personen gegründet. Charakteristisch für die GbR ist der Zweck, den die Gesellschafter gemeinsam durch die Erbringung von Beiträgen erreichen wollen.

 
Hinweis

Betreiben eines Handelsgewerbes kann nicht Zweck der GbR sein

Als gemeinsamer Zweck kommt jeder erlaubte Zweck mit Ausnahme des gemeinsamen Betreibens eines Handelsgewerbes in Betracht. Ein Handelsgewerbe kann nämlich nur in Form einer Handelspersonengesellschaft betrieben werden.

Da die GbR ansonsten zu jedem beliebigen Zweck gegründet werden kann, finden sich in den unterschiedlichsten wirtschaftlichen und privaten Bereichen sehr verschiedene GbR, kurzfristige Gelegenheitsgesellschaften aber auch langfristig angelegte Unternehmungen. Eine GbR kommt infrage für die Ehegatteninnengesellschaft, die Lottotippgemeinschaft, Fahrgemeinschaften, aber auch für Arbeitsgemeinschaften bei großen Bauprojekten oder Konsortien beim Going Public oder bei Unternehmenskauffinanzierungen. Sie findet sich ebenso bei Zusammenschlüssen von Freiberuflern oder Kleingewerbetreibende.[1]

 
Achtung

Verschiedene Zwecke – verschiedene Rechte und Pflichten

Abhängig von den sehr unterschiedlichen Zwecken, für die eine GbR gegründet werden kann, und insbesondere abhängig davon, ob die Gesellschaft nur kurzfristig oder längerfristig bestehen soll, können sehr unterschiedliche Rechte und Pflichten für die Gesellschafter einer GbR bestehen.

Im Mittelpunkt der Rechtsfragen zur GbR stehen die Rechte und Pflichten der Gesellschafter einer GbR, da es diese Rechte und Pflichten sind, die für den einzelnen Gesellschafter seine Beteiligung an der GbR ausmachen. Diese Rechte und Pflichten können im Gesellschaftsvertrag unter Beachtung der zwingenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen individuell vereinbart werden. Ansonsten sind die Rechte und Pflichten der GbR-Gesellschafter den §§ 705 ff. BGB zu entnehmen. Wegen der verschiedenen Zwecke einer GbR und der sehr unterschiedlichen möglichen individuellen Regelungen kommt eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechten und Pflichten in Betracht, die zum besseren Verständnis systematisiert werden.

Eine grundlegende Reform des Rechts der Personengesellschaften und insbesondere auch der GbR ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts erfolgt, das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist.[2]

Die wichtigste Neuerung ist die Schaffung eines öffentlichen GbR-Registers für die rechtsfähige Außengesellschaft. Auch im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Gesellschafter gibt es inhaltliche Änderungen.

[1] Vgl. dazu den Beitrag "Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gründung".
[2] BGBl I 2021, 3436.

1.1 Mitgliedschaft und Gesellschaftsanteil

Die Summe der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters einer GbR wird im Mitgliedschaftsrecht zusammengefasst. Das Mitgliedschaftsrecht verkörpert die Rechte und Pflichten des GbR-Gesellschafters.[3] Die Mitgliedschaft ist darüber hinaus ein selbstständiges, übertragbares subjektives Recht. Dies ist nunmehr in § 711 BGB ausdrücklich geregelt.[4] Die Übertragung der Mitgliedschaft schließt aber nicht die Verfügung über Teile oder das ganze Gesellschaftsvermögen ein (§ 713 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Gesellschafterwechsel

Lässt der Gesellschaftsvertrag es zu, kann ein Gesellschafter seine Gesellschafterstellung insgesamt mit allen Rechten und Pflichten auf eine andere Person übertragen, die dann statt seiner Gesellschafter dieser GbR wird. Das Gleiche gilt auch ohne vertragliche Regelung, wenn alle Gesellschafter der Übertragung zustimmen.

Die Mitgliedschaft wird bei der GbR wie bei den Kapitalgesellschaften auch als Geschäftsanteil bezeichnet, das Gesetz bezeichnet sie als Gesellschaftsanteil (§ 711 BGB). Der Gesellschaftsanteil, der die Mitgliedschaft des Gesellschafters in der GbR bezeichnen soll, umfasst nicht nur die vermögensmäßige Beteiligung des Gesellschafters an der GbR, sondern alle Mitgliedschaftsrechte, auch die Mitverwaltungsrechte.

[3] Koch, Gesellschaftsrecht, 12. Aufl. 2021, S. 78 f.
[4] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 10 Rn. 49 ff.

1.2 Verwaltungs- und Vermögensrechte

Die Vielzahl der Rechte und Pflichten der Gesellschafter einer GbR lässt sich nach dem Gegenstand der jeweiligen Rechte und Pflichten in Verwaltungsrechte und -pflichten wie die Geschäftsführung und Kontrolle auf der einen Seite und die Vermögensrechte und -pflichten wie Beiträge und Gewinnbeteiligung auf der anderen Seite unterscheiden.

Außerdem lassen sich die Rechte und Pflichten im Hinblick auf die jeweilige Sphäre nach solchen zwischen den Gesellschaftern (Individualsphäre) und solchen zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter (Sozialsphäre) unterscheiden. Die Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft werden als Sozialverpflichtungen, die der Gesellschaft gegen die Gesellschafter als Sozialansprüche bezeichnet.

1.3 Allgemeine Regeln

Für die Bestimmung und die Geltendmachung der Rechte und Pflichten der GbR-Gesellschafter gibt es einige allgemeine Regeln. Im Recht der GbR gilt der Grundsatz der gleichmäßigen Behand...

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