Kommentar

Ein Dienstnehmer, der zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden soll, wird nicht dadurch zum Arbeitnehmer, daß die Bestellung zum Geschäftsführer unterbleibt.

Damit kann sich der nicht zum Geschäftsführer Bestellte auch nicht auf den Arbeitnehmerschutz berufen. In einem solchen Fall wäre vielmehr - nicht vor dem Arbeitsgericht, sondern vor dem ordentlichen Zivilgericht - ein Rechtsstreit zu führen, der auf die Durchsetzung der Bestellung zum Geschäftsführer gerichtet ist. Unterläßt der Betroffene das, begibt er sich seines Rechtsschutzes und wird nicht etwa stillschweigend zum Arbeitnehmer der GmbH. Einzige Ausnahme: Der für die Geschäftsführerposition Vorgesehene war bereits Arbeitnehmer der GmbH und dieses Arbeitsverhältnis wurde nicht anläßlich der Geschäftsführer-Stellung ordentlich beendet. In einem solchen Fall "fällt" er in das bestehende Anstellungsverhältnis zurück und genießt weiterhin Arbeitnehmerschutz.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss vom 25.06.1997, 5 AZB 41/96

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