Normenkette

§ 48 Abs. 3 WEG, § 31 KO

 

Kommentar

1. Auch bei Unterlassungsansprüchen ist für den Geschäftswert nicht nur das Interesse der Antragstellerseite, sondern gem. § 48 Abs. 3 S. 1 WEG auch das Interesse der Antragsgegner an der Abweisung der Unterlassungsanträge zu berücksichtigen. Der mit Bestimmungen und Grundsätzen des Zivilprozessrechts begründeten abweichenden Ansicht des KG Berlin (WE 93, 223), dass es bei Unterlassungsanträgen nur auf das Interesse des Antragstellers und nicht auf das Abwehrinteresse des Antragsgegners ankomme, vermag der Senat nicht zu folgen; sie ist mit § 48 Abs. 3 S. 1 WEG nicht vereinbar.

2. Ein Geschäftswert ist allerdings gem. § 48 Abs. 3 S. 2 WEGniedriger festzusetzen, wenn die nach § 48 Abs. 3 S. 1 WEG berechneten Kosten des Verfahrens (insbesondere also Anwaltskosten) zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen.

3. Vorliegend ging es um eine umstrittene Dachgeschossausbaumaßnahme (Kostenaufwand ca. 730.000 DM). Das wechselseitige Interesse habe hier grundsätzlich zu einem Geschäftswert von ca. 350.000 DM (Hälftebetrag) zu führen. Dieser Wert stehe jedoch, was die sich daraus ergebenden Kosten, insbesondere die Rechtsanwaltsgebühren unter Berücksichtigung der Gebührenordnung nach § 6 BRAGO beträfe, nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Interesse der Antragsteller. Er ist deshalb gem. § 48 Abs. 3 S. 2 WEG niedriger, d.h. auf ca. 1/3 festzusetzen. Festgesetzt wurden hier 220.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.08.1999, 3Z BR 152/99)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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