Eine Gesamtzusage kann entweder für die gesamte Arbeitnehmerschaft oder aber für einen nach allgemeinen Kriterien abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern gelten, etwa für eine Abteilung oder eine bestimmte Berufsgruppe. Sie gilt für alle Arbeitnehmer, die die vom Arbeitgeber aufgestellten Kriterien erfüllen. Gesamtzusagen gelten mit dem Inhalt, mit dem sie bekannt gemacht wurden, auch für später eintretende Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob ihnen der Inhalt mitgeteilt wurde.[1] Eine beispielsweise per Intranet abgegebene Gesamtzusage über eine freiwillige Sonderleistung und deren Bedingungen kann Wirkung auch gegenüber bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern entfalten, wenn diese berechtigt auf das Intranet des Arbeitgebers zurückgreifen dürfen.[2]

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