Leitsatz

Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Trinkwasserbelieferung und Schmutzwasserentsorgung in Berlin

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1 Satz 2 der AVBWasserV i. V. m. Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 der BWB sowie § 1 Abs. 2 u. Abs. 3, §§ 2, 14b, § 21 der ABE in Berlin

 

Kommentar

  1. Für die Entgelte der Trinkwasserbelieferung und Schmutzwasserentsorgung in Berlin haften die einzelnen Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch. Es haftet nicht der Verband Wohnungseigentümergemeinschaft (im Ergebnis ebenso KG Berlin v. 8.2.2007, 22 U 79/06 sowie v. 29.9.2006, 7 U 251/05). Rechnungen können hier aus Gründen der Praktikabilität auch an die Wohnungseigentümergemeinschaft adressiert sein. Auch aus objektiver Auslegungssicht ist allerdings der Vertrag nicht mit der Gemeinschaft abgeschlossen. Das Vertragsangebot hat sich hier an den, den es angeht, mithin an den Grundstückseigentümer gerichtet; Grundstückseigentümer sind allein die einzelnen Miteigentümer als Vertragspartner des Versorgungsunternehmens. Hieran hat sich auch durch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss des BGH v. 2.6.2005 (NJW 2005, 2061) nichts geändert. Die Leistung wird auch unmittelbar an die Grundstückseigentümer bewirkt. Sie sind zudem auch Eigentümer des Hausanschlusses und des Leitungsnetzes, durch welches das Wasser fließt; die Wasserversorgung kommt ihnen auch unmittelbar zugute. Wer aus einem Verteilernetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, nimmt auch die Realofferte des Unternehmens durch sozialtypisches Verhalten an (ständige BGH-Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn die Einspeisung von Frischwasser über einen einheitlichen Zähler erfolgt.
  2. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Eigentümer kommt i. Ü. auch dann in Betracht, wenn sie sich – wie hier – neben dem Verband klar und eindeutig verpflichtet haben. Dies gilt vor allem für die Zeit vor der BGH-Entscheidung vom 2.6.2005 zur Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft mit eigenem Verwaltungsvermögen.
  3. Die Entscheidung des BGH v. 7.3.2007 (WM 2007, 1095) zu einem Gaslieferungsvertrag ist vorliegend nicht einschlägig, da ihr eine andere, hier nicht maßgebliche Fallgestaltung zugrunde lag.
  4. Auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Entwässerungsleistungen bestand vorliegend ein entsprechender, zur gesamtschuldnerischen Leistung verpflichtender Entsorgungsvertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und den beklagten Eigentümern (im Ergebnis ebenso KG Berlin v. 8.2.2007, 22 U 79/06 und v. 29.9.2006, 7 U 251/05). Zu berücksichtigen ist auch, dass ein öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang für die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft gilt.
  5. Revision wurde gegen das Urteil nicht zugelassen.
 

Link zur Entscheidung

KG Berlin v. 7.11.2007, 11 U 16/07

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge