2.1 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gehört vor allem das Arbeitsentgelt. Zu beachten sind § 14 SGB IV sowie die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Pfändungen sowie Abtretungen, die das erzielte Arbeitsentgelt mindern, sind bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht vom Arbeitsentgelt abzusetzen.

Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens 1x jährlich zu erwarten ist, müssen beim Gesamteinkommen berücksichtigt werden. Sie sind gleichmäßig auf die Monate des Bezugszeitraums zu verteilen.

2.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte

Zu den Überschuss-Einkünften gehören neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit folgende Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
  • sonstige Einkünfte (z. B. Rentenleistungen, Übergangsgelder).

2.2.1 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden) kann nur der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG als Werbungskosten abgesetzt werden (ab 2023: 1.000 EUR für Alleinstehende bzw. 2.000 EUR für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.[1]

Beziehen Ehegatten gemeinsam Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen aufgrund eines auf den Namen beider Ehegatten ausgestellten Sparbuchs) oder aus Vermietung und Verpachtung, sollte es der Entscheidung der Ehegatten überlassen bleiben, wem die Einkünfte aus diesen Erwerbsquellen zuzurechnen sind. Bei solchen Einkünften bleibt es den Ehegatten überlassen, die Eigentumsanteile je nach Interessenlage ganz oder teilweise umzuschichten, ohne dass daraus negative steuerliche oder sonstige Konsequenzen eintreten.

Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Fall der Zugewinngemeinschaft sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den o. g. Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden.

 
Hinweis

Lebenspartnerschaft

Der Sparer-Pauschbetrag kann auch von zusammen veranlagten Lebenspartnern (eingetragene Lebenspartnerschaft) beansprucht werden.[2]

Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt.

2.2.2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können sämtliche Aufwendungen abgesetzt werden, die durch diese Einkunftsart entstanden oder veranlasst worden sind. Dazu gehören insbesondere

  • Betriebskosten aller Art,
  • Geldbeschaffungskosten,
  • Versicherungsbeiträge und
  • der Erhaltungsaufwand,

soweit sich diese Ausgaben auf das Gebäude beziehen und der Einkommenserzielung in dieser Einkunftsart dienen.

2.2.3 Sonstige Einkünfte

Zu den sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 EStG gehören u. a.

  • Renten aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag,
  • Renten aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag,
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Alterssicherung der Landwirte sowie
  • Bezüge aus betrieblichen Pensionskassen, die zumindest teilweise auf früheren Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen.

Renten werden mit ihrem Ertragsanteil berücksichtigt.[1]

 
Hinweis

Familienversicherung

Renten werden mit dem Zahlbetrag berücksichtigt.[2] Die Verweisung auf das Steuerrecht ist für diese Einkünfte außer Kraft gesetzt.[3] Das gilt auch für die Halbwaisenrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

2.3 Absetzbare bzw. nicht absetzbare Beträge

Bei den Überschuss-Einkünften sind die Einnahmen[1] um die Werbungskosten zu vermindern.[2] Werbungskosten sind die Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen notwendig sind. Sie können nur bei der Einkunftsart geltend gemacht werden, bei der sie erwachsen sind.[3]

Die in § 9a EStG genannten Pauschbeträge für Werbungskosten sind dann zugrunde zu legen, wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen wird nur der Sparer-Pauschbetrag[4] abgezogen. Höhere Werbungskosten können nicht geltend gemacht werden.

2.3.1 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.[1] Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind daher die Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen. Hierbei ist der Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG i. H. v. 1.230 EUR zu berücksichtigen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.

[1] §§ 8 bis 9a EStG.

2.3.2 Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags pro rata

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören auch

  • Betriebs- und Werksrenten, wenn sie auf Leistungen des Arbeitgebers beruhen sowie
  • Versorgungsbezüge aus früheren Dienstleistungen.

Der Versorgungsfreibetrag kann von den Versorgungsbezügen nicht abgezogen werden.

Bei der Feststellung, ob das Arbeitsentgelt dem Gesamteinko...

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